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Schützenclub Rammelsbach e.V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Zweck
- Der am 12.07.1959 in Rammelsbach gegründete
Schützenclub führt den Namen „Schützenclub Rammelsbach e.V.“. Er ist
Mitglied des Deutschen Sportbundes Pfalz und des Pfälzischen
Schützenbundes und im Deutschen Schützenbund. Der Schützenclub
Rammelsbach e.V. hat seinen Sitz in Rammelsbach. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern unter der NR. 1038
( Kusel ) eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Schießsportes und er sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos
tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln de
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 2
Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet
am 31. Oktober des folgenden Jahres.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den
Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die
Aufnahme erfolgt durch den Gesamtausschuss.
- Jedes aufgenommene Mitglied erhält einen
Mitgliedsausweis, sowie auf Wunsch eine Satzung zu Selbstkostenpreis.
Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine
Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
- Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere
Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beendigung der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt,
Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den
geschäftsführenden vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat
zulässig. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu
Zahlen.
- Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom
Gesamtausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden :
►wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung
von Anordnungen der Organe des
Vereins
►wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
►wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens
►wegen unehrenhafter Handlungen
- Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder
verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben
den Mitgliedsausweis abzugeben
§ 5 Sonstige Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu
fördern, die festgesetzten Beiträge zu
leisten und die von der
Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen
Anordnungen
zu beachten.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder
§ 6 Beiträge und Aufnahmegebühren der
Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der
Hauptversammlung beschlossen wird.
Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren
Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.
Ausnahmen bezüglich der Aufnahmegebühren werden im Einzelfall vom
Gesamtausschuss von Fall zu Fall bestimmt.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Vorstands-, Ausschussmitglieder oder Kassenprüfer sind Mitglieder vom
18. Lebensjahr an wählbar.
§ 8 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung
vom Gesamtausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:
·
Verweis
·
Zeitlich begrenztes Verbot an der Teilnahme am
Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der
Rechtsmittel auszusprechen.
§ 9 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine
Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen
- vom Zugang des Bescheids gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen.
Über den Einspruch entscheidet der Gesamtausschuss endgültig.
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a.
Die Mitgliederversammlung
b.
Der Vorstand als geschäftführender Vorstand
c.
Der Gesamtausschuss
§ 11 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es:
► Der geschäftsführende Vorstand oder der
Gesamtausschuss beschließt
► Ein Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder
schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
durch den geschäftsführenden Vorstand. Durch Veröffentlichung im
Wochenblatt oder der Tageszeitung und durch Aushang im Schützenhaus und
im Pylon der Ortsgemeinde. Außerdem wird der Termin im Internet
veröffentlicht. Zwischen dem Tag der Einladung oder Veröffentlichung und
dem Tag der Versammlung müssen zwei Wochen liegen.
-
Mit der
Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
►Entgegennahme der Berichte
►Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
►Entlastung des Gesamtvorstandes
►Wahlen, soweit diese erforderlich sind
►Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
►Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung
schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass
sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag
auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
§ 12 Vorstand
1.
Der Vorstand arbeitet
als geschäftsführender Vorstand, bestehend
aus:
►dem Vorsitzenden
►dem Stellvertretenden Vorsitzenden
►dem Schatzmeister
►dem ersten Schriftführer
2. Vorstand
im Sinne des § 26 BGB sind jedoch nur der Vorsitzende und sein
Stellvertreter. Sie vertreten Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum
Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzenden tätig.
3. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtausschuss berechtigt,
ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
4.
Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vortandes gehören
insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
des Gesamtausschusses.
5.
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die
Aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
6. Der
Gesamtausschuss ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes
laufend zu informieren.
§ 13 Gesamtausschuss
Der Gesamtausschuss, dem
neben dem Vorstand und den Kassenprüfern weitere
neun Mitglieder angehören,
kommt jeden Monat zusammen. Beschlüsse dürfen hier
nur gefasst werden, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlussfassung erfolgt
mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 14
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden
Vorstandes, des Gesamtausschusses
ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem von
ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
§ 15
Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes,
die Ausschussmitglieder sowie die Kassenprüfer
werden auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der
Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist
zulässig.
§ 16
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird im
Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des
Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die
Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des Schatzmeisters.
§ 17 Auflösung
des Vereins
-
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
-
Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
►der Gesamtausschuss mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner
Mitglieder beschlossen
hat, oder
►von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich
gefordert wurde.
-
Die
Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der
Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit
einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
-
Die
Auflösung des Vereins ist grundsätzlich nur möglich, wenn nicht sieben
Mitglieder bereit sind ihn weiterzuführen.
-
Zur
Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
-
Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks, fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Rammelsbach mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des Schießsportes verwendet werden darf.
Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde
von der Mitgliederversammlung am 24.11.2006 genehmigt.

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