Über uns  -  Satzung
   

  

   

 

 

Schützenclub Rammelsbach  e.V.

 

Satzung

  

§ 1       Name, Sitz und Zweck 

  1. Der am 12.07.1959 in Rammelsbach gegründete Schützenclub führt den Namen „Schützenclub Rammelsbach e.V.“. Er ist Mitglied des Deutschen Sportbundes Pfalz und des Pfälzischen Schützenbundes und im Deutschen Schützenbund. Der Schützenclub Rammelsbach e.V. hat seinen Sitz in Rammelsbach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern unter der NR. 1038 ( Kusel ) eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes und er sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln de Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2       Geschäftsjahr 

  • Das Geschäftsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober des folgenden Jahres.

  

§ 3       Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Gesamtausschuss.
  3. Jedes aufgenommene Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis, sowie auf Wunsch eine Satzung zu Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  

  § 4       Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu Zahlen.
  3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden :
    ►wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe  des        Vereins
    ►wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
    ►wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    ►wegen unehrenhafter Handlungen
  4. Ausgetretene  und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben den Mitgliedsausweis abzugeben

 

§ 5   Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder

 Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu 

 leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen

 zu beachten.
 Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder

  

§ 6   Beiträge und Aufnahmegebühren der Mitglieder 

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung beschlossen wird.
Jedes neu aufgenommene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe von der Hauptversammlung festgelegt wird.
Ausnahmen bezüglich der Aufnahmegebühren werden im Einzelfall vom Gesamtausschuss von Fall zu Fall bestimmt.

  

§ 7   Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Als Vorstands-, Ausschussmitglieder oder Kassenprüfer sind Mitglieder vom 18. Lebensjahr an wählbar.

  

§ 8   Maßregelungen 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:

·              Verweis

·              Zeitlich begrenztes Verbot an der Teilnahme am Sportbetrieb und den    Veranstaltungen des Vereins. 

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

  

§ 9   Rechtsmittel 

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen  - vom Zugang des Bescheids gerechnet – beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtausschuss endgültig. 

 

§ 10  Vereinsorgane 

Organe des Vereins sind:

a.      Die  Mitgliederversammlung

b.      Der Vorstand als geschäftführender Vorstand

c.       Der Gesamtausschuss

 

 § 11 Mitgliederversammlung 

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung findet in jedem Jahr statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

► Der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtausschuss beschließt

► Ein Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden         beantragt hat.

  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung  erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Durch Veröffentlichung im Wochenblatt oder der Tageszeitung und durch Aushang im Schützenhaus und im Pylon der Ortsgemeinde. Außerdem wird der Termin im Internet veröffentlicht. Zwischen dem Tag der Einladung oder Veröffentlichung und dem Tag der Versammlung müssen zwei Wochen liegen.
  2. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

►Entgegennahme der Berichte

►Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

►Entlastung des Gesamtvorstandes

►Wahlen, soweit diese erforderlich sind

►Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

►Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung  mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

  

§ 12   Vorstand

 1.      Der Vorstand arbeitet
       als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus: 

►dem Vorsitzenden

►dem Stellvertretenden Vorsitzenden

►dem Schatzmeister

►dem ersten Schriftführer 

2.     Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jedoch nur der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

3.     Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtausschuss berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4.      Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vortandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtausschusses.

5.      Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die Aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

6.     Der Gesamtausschuss ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

 

 

    § 13  Gesamtausschuss 

           Der Gesamtausschuss, dem neben  dem Vorstand und den Kassenprüfern weitere

           neun Mitglieder angehören, kommt jeden Monat zusammen. Beschlüsse dürfen hier

           nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die

           Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

  

   § 14 Protokollierung der Beschlüsse 

 

          Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden

          Vorstandes, des Gesamtausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom

          Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen

          ist.

 

 

 

   § 15 Wahlen 

 

          Die Mitglieder des Vorstandes, die Ausschussmitglieder sowie die Kassenprüfer

          werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der

          Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

   

 

   § 16 Kassenprüfung

           

           Die Kasse des Vereins wird im Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des

           Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der

           Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer

           Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

 

   

   § 17 Auflösung des Vereins 

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es


►der Gesamtausschuss mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner

    Mitglieder beschlossen hat, oder
►von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich

    gefordert wurde.

  

  1. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

  2. Die Auflösung des Vereins ist grundsätzlich nur möglich, wenn nicht sieben Mitglieder bereit sind ihn weiterzuführen.

  3. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt sein Vermögen an die Ortsgemeinde Rammelsbach mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schießsportes verwendet werden darf.

 

Die vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am  24.11.2006 genehmigt.