Aktuelles
   
 

  

 

      

         Auf ins Jahr 2012

     Die Rundenkämpfe und die Kreismeisterschaften beginnen.

     Mehr unter "Termine".

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        Die neue Fassung der Vereinssatzung ist unter  "Über uns"  einzusehen.

        Danke an dieser Stelle für die rege Teilnahme an der Mitgliederversammlung

         am 14. 08. 2011 sowie dem anschließenden "Adlerschießen".

         Sieger und somit

         Schützenkönig wurde Frank Börtzler

         1. Ritter - Felix Decker

         2. Ritter - Norbert Müller

         Beim anschließenden Schrotschießen auf den laufenden Kipphasen wurde 

         diese neue Anlage von Vereinsmitgliedern "eingeweiht".

         Die rundum gelungene Veranstaltung endete mit  "Speiß und Trank"

         zu fachlichen und nicht ganz so fachlichen Gesprächen aber allemal gemütlichem

         und kameradschaftlichem Beisammensein.

         Dank noch einmal allen, die hierzu beigetragen und dabei mitgewirkt haben.

                    -Willi Müller, 1. Vorsitzender-

 

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„Waffenbesitzer zu 99 Prozent gesetzestreue Leute"

KUSEL: Seit Anfang des Jahres muss sichere Aufbewahrung nachgewiesen werden — Doch noch nicht alle haben dies getan

Seit Anfang Januar müssen Waffenbesitzer dafür sorgen, dass ihre Gewehre, Pistolen und die dazugehörige Munition sicher aufbewahrt sind. Gegenüber der Waffenbehörde besteht eine Nachweispflicht, der bisher noch nicht alle nachgekommen sind, wie Peter Heyd von der Kreisverwaltung Kusel im Gespräch mit der RHEINPFALZ erläutert.

Die Gesetzesänderung war die Reaktion der Politik auf den Amoklauf eines Schülers mit der Waffe seines Vaters in einer Schule in Winnenden (Baden-Württemberg).

„Im Rahmen unserer personellen Möglichkeiten sind durchaus Prüfungen vorgesehen", sagt Heyd, der im Landratsamt unter anderem für Waffenrecht zuständig ist. Immerhin müssen auf Grund einer Gesetzesänderung seit dem I. Januar Privatleute eine sichere Aufbewahrung der Waffen in Schränken einer bestimmten Widerstandsklasse und Technik gewährleisten, erklärt der Fachmann: „Für Langwaffen ist der schwächste Waffenschrank ein Schrank der Sicherheitsstufe A, für Kurzwaffen muss es die Sicherheitsstufe B oder besser noch A sein." Hauptunterscheidungsmerkmal der Sicherheitsstufen sei die Wanddicke.

Viele der rund 3000 Waffenbesitzer im Kreis Kusel seien ihrer Nachweispflicht bereits nachgekommen, hätten ein Bild oder eine Rechnungskopie ihres Waffenschrankes schon an die Waffenbehörde geschickt, sagt Heyd: „Der Nachweis wird dann in der Akte des Waffenbesitzers vermerkt und die Kopie darin abgelegt." Jäger und Sportschützen seien eigentlich gut informiert und wüssten über die Gesetzesänderung Bescheid. „Wir sind zwar zufrieden mit dem Rücklauf, aber uns fehlen dennoch etliche Nachweise", schildert Heyd. Das sei aber kein böser Wille, sondern vermutlich eher vergessen worden. Da die Gesetzesänderung noch recht neu sei, will man den Waffenbesitzern noch ein wenig Zeit einräumen, ehe mit persönlichen Anschreiben an die Nachweispflicht erinnert werden soll.

 

Genau vorgeschrieben ist, in welchem Schrank Lang- oder Kurzwaffen und Munition aufbewahrt

werden. „Insgesamt gehen Jäger und Sportschützen verantwortungsvoll mit ihren Waffen um", das zeige zumindest seine Erfahrung, informiert Heyd. Seit er bei der Waffenbehörde zuständig sei, habe er von keinem Waffendiebstahl erfahren.

Kontrollen der Waffenschränke und -tresore in Privathäusern steht Heyd kritisch gegenüber, hier sei die Gesetzeslage noch etwas schwammig: „Wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung können uns die Waffenbesitzer den Zutritt verwehren - die eigene Wohnung ist schließlich ein sensibler Bereich." Einlas könne man nur durch einen richterlichen Beschluss erzwingen. Da die Vorschrift in Fachkreisen nicht unumstritten sei, will der Beamte verfolgen, wie es damit weitergeht, und zunächst auf Aufklärung statt auf Kontrolle setzen: „Zu 99 Prozent sind Waffenbesitzer gesetzestreue Leute und vielleicht wird der ein oder andere durch den Zeitungsartikel ja an seine Nachweispflicht erinnert", hofft Heyd, der Kontrollen gleichwohl für möglich hält. (bgi)

ZITIERT

„Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung insoweit eingeschränkt."

Auszug aus dem Waffengesetz, Paragraf 36, Aufbewahrung von Waffen oder Munition. (bgi)