|
Auf ins Jahr 2012
Die Rundenkämpfe und die Kreismeisterschaften beginnen.
Mehr unter "Termine".
* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *

* * * * * * * * * * * * * * * * * * * * * *
Die neue Fassung der Vereinssatzung
ist
unter
"Über uns"
einzusehen.
Danke
an dieser Stelle für die rege Teilnahme an der Mitgliederversammlung
am 14. 08. 2011 sowie dem anschließenden "Adlerschießen".
Sieger und somit
Schützenkönig wurde
Frank Börtzler
1. Ritter - Felix
Decker
2. Ritter - Norbert
Müller
Beim anschließenden Schrotschießen auf den laufenden Kipphasen wurde
diese neue Anlage von Vereinsmitgliedern "eingeweiht".
Die rundum gelungene Veranstaltung endete mit "Speiß und Trank"
zu fachlichen und nicht ganz so fachlichen Gesprächen aber allemal
gemütlichem
und kameradschaftlichem Beisammensein.
Dank
noch einmal allen, die hierzu beigetragen und dabei mitgewirkt haben.
-Willi Müller, 1. Vorsitzender-
* * * *
* * * * * * * * * * * * * * * * * *

************************
| |
|
|
|
|
| |
|
|
|
|
| |
|
„Waffenbesitzer zu 99 Prozent gesetzestreue Leute"
KUSEL:
Seit Anfang des
Jahres muss sichere Aufbewahrung nachgewiesen werden — Doch noch nicht
alle haben dies getan
Seit Anfang Januar
müssen Waffenbesitzer dafür sorgen, dass ihre Gewehre, Pistolen und
die dazugehörige Munition sicher aufbewahrt sind.
Gegenüber der
Waffenbehörde besteht eine Nachweispflicht, der bisher noch nicht alle
nachgekommen sind, wie Peter Heyd von der Kreisverwaltung Kusel im
Gespräch mit der RHEINPFALZ erläutert.
Die Gesetzesänderung war
die Reaktion der Politik auf den Amoklauf eines Schülers mit der Waffe
seines Vaters in einer Schule in Winnenden (Baden-Württemberg).
„Im Rahmen unserer
personellen Möglichkeiten sind durchaus Prüfungen vorgesehen", sagt
Heyd, der im Landratsamt unter anderem für Waffenrecht zuständig ist.
Immerhin müssen auf Grund einer Gesetzesänderung seit dem I. Januar
Privatleute eine sichere Aufbewahrung der Waffen in Schränken einer
bestimmten Widerstandsklasse und Technik gewährleisten, erklärt der
Fachmann: „Für Langwaffen ist der schwächste Waffenschrank ein Schrank
der Sicherheitsstufe A, für Kurzwaffen muss es die Sicherheitsstufe B
oder besser noch A sein." Hauptunterscheidungsmerkmal der
Sicherheitsstufen sei die Wanddicke.
Viele der rund 3000
Waffenbesitzer im Kreis Kusel seien ihrer Nachweispflicht bereits
nachgekommen, hätten ein Bild oder eine Rechnungskopie ihres
Waffenschrankes schon an die Waffenbehörde geschickt, sagt Heyd: „Der
Nachweis wird dann in der Akte des Waffenbesitzers vermerkt und die
Kopie darin abgelegt." Jäger und Sportschützen seien eigentlich gut
informiert und wüssten über die Gesetzesänderung Bescheid .
„Wir sind zwar zufrieden mit dem Rücklauf, aber uns fehlen dennoch
etliche Nachweise", schildert Heyd. Das sei aber kein böser Wille,
sondern vermutlich eher vergessen worden. Da die Gesetzesänderung noch
recht neu sei, will man den Waffenbesitzern noch ein wenig Zeit
einräumen, ehe mit persönlichen Anschreiben an die Nachweispflicht
erinnert werden soll.
Genau vorgeschrieben
ist, in welchem Schrank Lang- oder Kurzwaffen und Munition aufbewahrt
werden.
„Insgesamt gehen
Jäger und Sportschützen verantwortungsvoll mit ihren Waffen um", das
zeige zumindest seine Erfahrung, informiert Heyd. Seit er bei der
Waffenbehörde zuständig sei, habe er von keinem Waffendiebstahl
erfahren.
Kontrollen der
Waffenschränke und -tresore in Privathäusern steht Heyd kritisch
gegenüber, hier sei die Gesetzeslage noch etwas schwammig: „Wegen der
Unverletzlichkeit der Wohnung können uns die Waffenbesitzer den
Zutritt verwehren - die eigene Wohnung ist schließlich ein sensibler
Bereich." Einlas könne man nur durch einen richterlichen Beschluss
erzwingen. Da die Vorschrift in Fachkreisen nicht unumstritten sei,
will der Beamte verfolgen, wie es damit weitergeht, und zunächst auf
Aufklärung statt auf Kontrolle setzen: „Zu 99 Prozent sind
Waffenbesitzer gesetzestreue Leute und vielleicht wird der ein oder
andere durch den Zeitungsartikel ja an seine Nachweispflicht
erinnert", hofft Heyd, der Kontrollen gleichwohl für möglich hält. (bgi)
ZITIERT
„Wer erlaubnispflichtige
Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die
Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der
zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder
vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen
Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der
Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen
1
und 2 Zutritt zu den Räumen zu
gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden.
Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung
dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung insoweit
eingeschränkt."
Auszug aus dem Waffengesetz, Paragraf 36, Aufbewahrung von Waffen oder
Munition. (bgi)
•
|
|
|
|